1Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Enoso – dazu gehört auch die Überlassung von Software – erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten Enoso nur, wenn Enoso sie schriftlich anerkannt hat. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

2Angebote und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind stets freibleibend; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von Enoso als angenommen. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Geräte, Muster, Werkzeuge und dergleichen, die Enoso überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung eines Angebotes. Auf jedwede, nachträgliche Änderung gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot von Enoso hat der Kunde bei Bestellungen schriftlich hinzuweisen. Soweit Enoso seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von Enoso . Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für Enoso nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.

3Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Auslieferungswerk. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar fällig. Der Abzug von 2% Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort netto zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

4Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand die Firma Enoso verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Teil- und vorfristige Lieferungen durch Enoso sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Enoso zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechen verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt immer auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

6Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist Enoso berechtigt, die Herausgabe der Ware verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

7Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund

Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein entsprechender Antrag bei Gericht eingeht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt wird, der Vertragspartner seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb oder den Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht, oder ein am Sitz der betroffenen Partei nach der dort geltenden Rechtsordnung den vorgenannten Fällen in etwa entsprechendes Ereignis eintritt.

8Haftung für Mängel

  • Für etwaige Mängel leistet Enoso nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern Enoso die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder Enoso die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
  • Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung Enoso Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.
  • Enoso gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach Enoso Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.
  • Enoso stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
  • Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Absatz 3 oder 4 (§ 6) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat Enoso unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
  • Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
  • Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Enoso nicht.
  • Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7.

9Haftung für Schäden

  • Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  • Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  • Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  • Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.